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   VGH Hessen, 23.09.2015 - 4 C 358/14.N   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,25661
VGH Hessen, 23.09.2015 - 4 C 358/14.N (https://dejure.org/2015,25661)
VGH Hessen, Entscheidung vom 23.09.2015 - 4 C 358/14.N (https://dejure.org/2015,25661)
VGH Hessen, Entscheidung vom 23. September 2015 - 4 C 358/14.N (https://dejure.org/2015,25661)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 35 Abs 3 S 3 BauGB, § 1 Abs. 3 HEG, § 2 HLPG, § 3 HLPG, § 3 ROG, § 4 ROG, § 7 Abs. 2 ROG, § 8 ROG, § 47 VwGO
    Überprüfung der Gültigkeit des Ziels Z 3 b) der 2. Änderung des Landesentwicklungsplans Hessen 2013

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Überprüfung der Gültigkeit des Ziels Z 3 b) der 2. Änderung des Landesentwicklungsplans Hessen 2013

  • ponte-press.de PDF (Volltext/Auszüge)

    Vorgaben zur Windenergienutzung im Landesentwicklungsplan Hessen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ABSTAND; Abwägung; Antragsbefugnis; Ausschlusswirkung; IMMISSIONSSCHUTZ; KONZENTRATIONSZONE; Landesentwicklungsplan; Normenkontrolle; Raumordnung; Rechtsverordnung; Regionalplan; SIEDLUNGSGEBIET; Vorranggebiet; VORSORGEGRUNDSATZ; Windenergienutzung; Ziel; Zielfestlegung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • VGH Hessen (Pressemitteilung)

    Ein Mindestabstand von 1.000 m zwischen Windkraftanlagen und Siedlungsgebieten als Ziel der Landesplanung ist rechtlich nicht zu beanstanden

  • lto.de (Kurzinformation)

    Landesentwicklungsplan: 1.000-Meter-Abstand von Windrädern zu Siedlungen rechtens

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Ein Mindestabstand von 1.000 m zwischen Windkraftanlagen und Siedlungsgebieten als Ziel der Landesplanung ist rechtlich nicht zu beanstanden

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Mindestabstand von 1.000 m zwischen Windkraftanlagen und Siedlungsgebieten nicht zu beanstanden

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Mindestabstand von 1.000 m zwischen Windkraftanlagen und Siedlungsgebieten nicht zu beanstanden

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2016, 138
  • ZfBR 2016, 159
  • ZNER 2015, 580
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (21)

  • BVerwG, 17.12.2002 - 4 C 15.01

    Windkraftanlagen; gesetzliche Privilegierung; Planungsvorbehalt;

    Auszug aus VGH Hessen, 23.09.2015 - 4 C 358/14
    Der Planungsvorbehalt, unter dem die Zulässigkeit von Vorhaben der Nutzung von Windenergie im Außenbereich gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB stehen, gestattet es dem Träger der Landesplanung bereits im Vorfeld der Abwehr schädlicher Umwelteinwirkungen , "eigenständig" gebietsbezogen das Maß des Hinnehmbaren zu steuern (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2002 - 4 C 15.01 -, BVerwGE 117, 287 (301) zur Flächennutzungsplanung; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 30. April 2014 - 1 B 10305/14 -, juris Rdnr. 14; OVG B-Stadt-Brandenburg, Urteil vom 24. Februar 2011 - 2 A 2.09 -, juris Rdnr. 65; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 3. April 2013 - 4 K 24/11 -, juris Rdnr. 75).

    Selbst wenn dies zutreffen sollte, wäre es der Landesplanung unter Vorsorgegesichtspunkten (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2002 - 4 C 15.01 -, BVerwGE 117, 287 (301) nicht verwehrt, einen größeren Abstand festzulegen.

    Danach können auch sich abzeichnende Entwicklungsmöglichkeiten bei der Zielfestlegung berücksichtigt werden (vgl. zur Flächennutzungsplanung auch: BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2002 - 4 C 15.01 -, BVerwGE 117, 287).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 02.10.2007 - 8 C 11412/06

    Konzentrationsflächen für Windenergie im Regionalen Raumordnungsplan Westpfalz

    Auszug aus VGH Hessen, 23.09.2015 - 4 C 358/14
    Der Träger der Landesplanung kann abstrakte Ausschlusskriterien (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 2. Oktober 2007 - 8 C 11412/06 -, NuR 2008, 709) und ein grobmaschiges Raster (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 6. November 2006 - 3 S 2115/04 -, NuR 2007, 210) zu Grunde legen oder aber typisierende Größen in die Abwägung einstellen (Bayerischer VGH, Urteil vom 17. November 2004 - 20 N 04.217 -, juris ).

    Ein derart begründeter Abstand von 1000 m zwischen Konzentrationszonen von Windenergieanlagen und Siedlungsgebieten ist nicht zu beanstanden (vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 2. Oktober 2007 - 8 C 11412/06 -, juris Rdnr. 47).

  • VGH Hessen, 05.02.2010 - 11 C 2691/07

    Normenkontrollanträge gegen die Verordnung über die Änderung des

    Auszug aus VGH Hessen, 23.09.2015 - 4 C 358/14
    Folglich ist eine mögliche Rechtsverletzung durch die Zielfestlegung Z 3 b) der LEP-Änderung 2013 derart konkret absehbar, dass sie bereits der LEP-Änderung 2013 zuzuordnen ist (vgl. dazu auch Hess. VGH, Beschluss vom 5. Februar 2010 - 11 C 2691/07.N u. a. -, juris , zur zielförmigen Festlegung eines Siedlungsstrukturkonzepts im Umland eines Flughafens im Landesentwicklungsplan als Vorgabe für die Regionalplanung).

    Innerhalb des beschriebenen Rahmens ist das Vorziehen oder Zurücksetzen bestimmter Belange kein nachvollziehbarer Vorgang der Abwägung, sondern eine geradezu elementare planerische Entscheidung, die zum Ausdruck bringt, in welcher Weise sich die Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Landesgebiets nach Auffassung des Trägers der Landesplanung vollziehen soll (vgl. insoweit Hess. VGH, Beschluss vom 5. Februar 2010 - 11 C 2691/07.N, u. a. -, juris unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur gemeindlichen Bauleitplanung im Urteil vom 12. Dezember 1969 - IV C 105.66 -, BRS 22 Nr. 4).

  • VGH Hessen, 25.06.2015 - 4 C 1948/12
    Auszug aus VGH Hessen, 23.09.2015 - 4 C 358/14
    Mit den vorstehenden Erwägungen zur Antragsbefugnis setzt sich der Senat auch nicht in Widerspruch zu seiner Entscheidung vom 25. Juni 2015 - 4 C 1948/12.N -.

    Dem gegenüber enthielt die in dem Verfahren 4 C 1948/12.N angegriffene Zielfestlegung, wonach die Trasse einer stillgelegten Eisenbahnstrecke gesichert werden sollte, keine parzellenscharfe Festlegung, aufgrund der exakt hätte gesagt werden können, dass die Grundstücke des damaligen Antragstellers negativ von dieser Festlegung betroffen sein werden.

  • BVerwG, 13.12.2012 - 4 CN 1.11

    Außenbereich; Windkraftanlagen; Flächennutzungsplan; Darstellung einer

    Auszug aus VGH Hessen, 23.09.2015 - 4 C 358/14
    Die in der LEP-Änderung 2013 enthaltene Festlegung des Abstands zwischen Vorranggebieten für Windenergie und bestehenden und geplanten Siedlungsgebieten widerspricht nicht den rechtlichen Anforderungen, die das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 13. Dezember 2012 - 4 CN 1.11 -, BVerwGE 145, 231, für die Darstellung gemeindlicher Konzentrationsflächenplanung in Flächennutzungsplänen aufgestellt hat.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 24.02.2011 - 2 A 2.09

    Sachlicher Teilflächennutzungsplan "Windenergienutzung" der Gemeinde Wustermark

    Auszug aus VGH Hessen, 23.09.2015 - 4 C 358/14
    Der Planungsvorbehalt, unter dem die Zulässigkeit von Vorhaben der Nutzung von Windenergie im Außenbereich gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB stehen, gestattet es dem Träger der Landesplanung bereits im Vorfeld der Abwehr schädlicher Umwelteinwirkungen , "eigenständig" gebietsbezogen das Maß des Hinnehmbaren zu steuern (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2002 - 4 C 15.01 -, BVerwGE 117, 287 (301) zur Flächennutzungsplanung; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 30. April 2014 - 1 B 10305/14 -, juris Rdnr. 14; OVG B-Stadt-Brandenburg, Urteil vom 24. Februar 2011 - 2 A 2.09 -, juris Rdnr. 65; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 3. April 2013 - 4 K 24/11 -, juris Rdnr. 75).
  • BVerwG, 21.10.2004 - 4 C 2.04

    Revisionsverfahren; Rechtsänderung; Flächennutzungsplan; Teilnichtigkeit;

    Auszug aus VGH Hessen, 23.09.2015 - 4 C 358/14
    Der Begriff der harten Tabuzonen dient der Kennzeichnung von Gemeindegebietsteilen, die für eine Windenergienutzung, aus welchen Gründen auch immer, nicht in Betracht kommen, mithin für eine Windenergienutzung "schlechthin" ungeeignet sind; mit dem Begriff der weichen Tabuzonen werden Bereiche des Gemeindegebiets erfasst, in denen nach dem Willen der Gemeinde aus unterschiedlichen Gründen die Errichtung von Windenergieanlagen "von vornherein" ausgeschlossen werden "soll" (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 2004 - 4 C 2.04 -, BVerwGE 122, 109).
  • BVerwG, 15.09.2009 - 4 BN 25.09

    Normenkontrolle bei mit den Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 Baugesetzbuch

    Auszug aus VGH Hessen, 23.09.2015 - 4 C 358/14
    Danach vollzieht sich die Ausarbeitung des Planungskonzepts abschnittsweise (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. September 2009 - 4 BN 25.09 -, BRS 74 Nr. 112).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 26.11.2003 - 8 A 10814/03

    Keine Windkraftanlagen neben Segelflugplatz

    Auszug aus VGH Hessen, 23.09.2015 - 4 C 358/14
    Die Potenzialflächen, die nach Abzug der harten und weichen Tabuzonen übrig bleiben, sind in einem weiteren Arbeitsschritt zu den auf ihnen konkurrierenden Nutzungen in Beziehung zu setzen, d.h. die öffentlichen Belange, die gegen die Bezeichnung eines Landschaftsraums als Konzentrationszone sprechen, sind mit dem Anliegen abzuwägen, der Windenergienutzung an geeigneten Standorten eine Chance zu geben, die ihrer Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB gerecht wird (vgl. auch OVG Koblenz, Urteil vom 26. November 2003 - 8 A 10814/03 - ZNER 2004, 82).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 03.04.2013 - 4 K 24/11

    Normenkontrolle gegen Festsetzungen im Regionalen Raumentwicklungsprogramm

    Auszug aus VGH Hessen, 23.09.2015 - 4 C 358/14
    Der Planungsvorbehalt, unter dem die Zulässigkeit von Vorhaben der Nutzung von Windenergie im Außenbereich gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB stehen, gestattet es dem Träger der Landesplanung bereits im Vorfeld der Abwehr schädlicher Umwelteinwirkungen , "eigenständig" gebietsbezogen das Maß des Hinnehmbaren zu steuern (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2002 - 4 C 15.01 -, BVerwGE 117, 287 (301) zur Flächennutzungsplanung; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 30. April 2014 - 1 B 10305/14 -, juris Rdnr. 14; OVG B-Stadt-Brandenburg, Urteil vom 24. Februar 2011 - 2 A 2.09 -, juris Rdnr. 65; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 3. April 2013 - 4 K 24/11 -, juris Rdnr. 75).
  • OVG Sachsen, 10.11.2011 - 1 C 17/09
  • OVG Rheinland-Pfalz, 30.04.2014 - 1 B 10305/14

    Ortsgemeinde Niederhambach setzt sich durch: vorerst keine Windenergieanlage

  • BVerwG, 12.12.1969 - IV C 105.66

    Rechtsnatur der Genehmigung eines Bebauungsplans; Rechtsfolgen der

  • BVerwG, 16.03.2006 - 4 A 1001.04

    Gemeindeklagen gegen luftrechtliche Planfeststellung; Ziel der Raumordnung;

  • BVerwG, 14.02.1991 - 4 NB 25.89

    Verwaltungsprozeßrecht: Begriff des Nachteils i.S. von § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO;

  • VGH Baden-Württemberg, 06.11.2006 - 3 S 2115/04

    Keine Genehmigung von Windenergieanlagen bei entgegenstehendem nicht zu

  • VGH Baden-Württemberg, 15.11.2012 - 8 S 2525/09

    Regionalplan; Beachtung der Ziele der Raumordnung des Landesentwicklungsplans;

  • OVG Sachsen, 07.04.2005 - 1 D 2/03

    Abwägung, Ausschlusskriterien, Eignungsgebiet, Landesplanung, Parzellenschärfe,

  • OVG Niedersachsen, 09.10.2008 - 12 KN 35/07

    Rechtmäßigkeit der Ausweisung von Vorrangstandorten für Windenergiegewinnung im

  • VGH Hessen, 25.09.2006 - 9 N 844/06

    Ziele der Raumordnung und großflächiger Einzelhandel

  • VGH Bayern, 17.11.2004 - 20 N 04.217

    Normenkontrolle, Raumordnende Planung, Entwicklungsflächen für Verkehrsflughafen

  • VG Wiesbaden, 24.07.2020 - 4 K 2962/16

    Verpflichtung zur Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die

    Dass die Vorgehensweise des Regionalplanungsträgers hinsichtlich der Natura 2000-Gebiete vor dem Hintergrund des 2 %-Grundsatzes des Landesentwicklungsplans abwägungsfehlerhaft war, ergibt sich auch aus der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. HessVGH, Urteil vom 23. September 2015 - 4 C 358/14.N -, Rn. 50 - 52, juris).

    (vgl. HessVGH, Urteil vom 23. September 2015 - 4 C 358/14.N -, Rn. 50 - 52, juris).

  • VG Koblenz, 03.07.2020 - 4 K 907/17

    Klage eines Einwohners gegen Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen in

    Angesichts der nicht nur überörtlichen, sondern vielmehr überregionalen Bedeutung des Ausbaus der Windenergie kann dem Plangeber des Landesentwicklungsprogramms - hier dem ISM als oberster Landesplanungsbehörde - nicht die Berechtigung abgesprochen werden, den Abstand von Windenergieanlagen und Siedlungsgebieten landeseinheitlich in Form von Zielfestlegungen im Landesentwicklungsprogramm (§ 7 LPlG) zu regeln (vgl. VGH Hessen, Urteil vom 23. September 2015 - 4 C 358/14.N -, juris, Rn. 38).

    Der Träger der Landesplanung ist mithin auch berechtigt, für die Nutzung der Windenergie unter Vorsorgegesichtspunkten (s. § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG) u. a. solche Flächen auszuscheiden, die in einem bestimmten pauschalen Abstand zu bestimmten Vorhaben liegen (vgl. HessVGH, Urteil vom 23. September 2015 - 4 C 358/14.N -, juris, Rn. 38; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 9. Oktober 2008 - 12 KN 35/07 -, juris; OVG Sachsen, Urteil vom 7. April 2005 - 1 D 2/03 -, juris).

    Eine - auch am Vorsorgegrundsatz (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG) orientierte - Landesplanung ist erst dann materiell fehlerhaft, wenn sie auch unter Berücksichtigung des Gestaltungsspielraums, den der Gesetzgeber ihr zubilligt, nicht mehr begründbar ist (s. HessVGH, Urteil vom 23. September 2015 - 4 C 358/14.N -, juris, Rn. 50).

    Vielmehr ist es dem Plangeber gestattet, bereits im Vorfeld der Abwehr von Immissionen "eigenhändig" gebietsbezogen das Maß des Hinnehmbaren zu steuern (HessVGH, Urteil vom 23. September 2015 - 4 C 358/14.N -, juris, Rn. 48 unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2002 - 4 C 15.01 -, BVerwGE 117, 287 und OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 30. April 2014 - 1 B 10305/14 -, juris, Rn. 14).

    Eine derartige Untersuchungstiefe wäre von der Landesplanung auch gar nicht leistbar (HessVGH, Urteil vom 23. September 2015 - 4 C 358/14.N -, juris, Rn. 48).

    Selbst wenn sich aus dem Immissionsschutzrecht ein geringerer Abstand als 1.000 Meter zu Siedlungsgebieten ableiten lässt - was dahinstehen kann -, dann ist es dem Plangeber dennoch unter Vorsorgegesichtspunkten nicht verwehrt, einen größeren Abstand als vom Immissionsschutzrecht gefordert festzulegen (vgl. HessVGH, Urteil vom 23. September 2015 - 4 C 358/14.N -, juris, Rn. 48 unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2002 - 4 C 15.01 -, BVerwGE 117, 287 ), soweit - wie hier auch mit dem im Entwurf vorliegenden raumordnerischen Ziel Z 163 h (Abstandsregeln) beabsichtigt - durch einen "auf der sicheren Seite liegenden" Mindestabstand von vornherein Konflikte zwischen unterschiedlichen Nutzungen erst gar nicht zur Entstehung gelangen sollen (vgl. HessVGH, Urteil vom 23. September 2015 - 4 C 358/14.N -, juris, Rn. 57).

  • VG Kassel, 25.10.2017 - 7 K 117/15

    Immissionsschutzrechtliche Genehmigung für Errichtung und Betrieb einer

    Zwar richtet sich der LEP 2013 an den Regionalplangeber, der an die Zielfestlegung des Landesentwicklungsplans § 4 Abs. 1 Nr. 1 ROG gebunden ist (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 23.09.2015 - 4 C 358/14.N, Rn. 32, juris; Hess. VGH, Urteil vom 25.09.2006 - 9 N 844/06, Rn. 73, juris).

    Die sogenannte Konzentrationszonenplanung kann danach auch über Zielfestlegungen im Landesentwicklungsplan oder durch ein Zusammenspiel von Landes- und Regionalplanung derart erfolgen, dass die Landesplanung der Regionalplanung Vorgaben macht, die bei der Konzentrationszonenplanung auf Regionalplanebene zu beachten sind (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 23.09.2015 - 4 C 358/14.N, Rn. 38, juris; VG Kassel, Urteil vom 02.03.2016 - 1 K 602/13.KS, Rn. 50, juris; VG Kassel, Urteil vom 02.03.2016 - 1 K 1122/13.KS, Rn. 91, juris; in diese Richtung auch VG Gießen, Urteil vom 25.02.2016 - 3 K 3149/13.GI).

    Der Hessische Verwaltungsgerichtshof, hat (mit Urteil vom 23.09.2015 - 4 C 358/14.N, Rn. 50 ff, juris) hierzu ausgeführt:.

    Bei der Bestimmung ist der Regionalplan an die Zielfestlegung des 1000 m Abstandes des LEP 2013 gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 ROG gebunden (Hess. VGH, Urteil vom 23.09.2015 - 4 C 358/14.N, Rn. 32, juris; VG Kassel, Urteil vom 02.03.2016 - 1 K 602/13.KS, Rn. 52, juris).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 06.05.2016 - 10 S 16.15

    Antrag auf einstweilige Aussetzung des Landesentwicklungsplans Berlin-Brandenburg

    Das für die Raumordnungsplanung angeordnete Abwägungsgebot verlangt, dass eine Abwägung überhaupt stattfindet, dass in die Abwägung an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, und dass weder die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt noch der Ausgleich zwischen Ihnen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (vgl. näher HessVGH, Urteil vom 23. September 2015 - 4 C 358/14.N -, ZfBR 2016, 159; juris Rn. 41; OVG Bbg, Urteil vom 10. Februar 2005 - 3 D 104/03.NE -, juris Rn. 88 ff.).
  • VGH Hessen, 26.08.2019 - 4 A 2426/17

    Baurecht, Steuerung der Windkraftnutzung durch Flächennutzungsplan

    In dieser Entscheidung vertritt auch der 9. Senat die Auffassung, dass die Zielvorgabe des Landesentwicklungsplans - wie im Übrigen auch schon der Senat in seinem Urteil vom 23. September 2015 - 4 C 358/14.N -,juris Rdnr. 33 ) - allein die Träger der Raumordnung (Regionalplanung) bindet (S. 3, letzter Absatz, des Beschlussabdrucks).
  • VGH Hessen, 14.07.2020 - 4 C 2108/15

    Baurechts - 1. Änderung des Regionalplans Südhessen/Regionaler

    Innerhalb des beschriebenen Rahmens ist das Vorziehen oder Zurücksetzen bestimmter Belange kein nachvollziehbarer Vorgang der Abwägung, sondern eine geradezu elementare planerische Entscheidung, die zum Ausdruck bringt, in welcher Weise sich die Entwicklung, Ordnung und Sicherung der Region nach Auffassung der Regionalversammlung vollziehen soll (vgl. insoweit Hess. VGH, Urteil vom 23. September 2015 - 4 C 358/14.N -, juris Rdnr. 41 , Beschluss vom 5. Februar 2010 - 11 C 2691/07.N , u. a. -, juris unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur gemeindlichen Bauleitplanung im Urteil vom 12. Dezember 1969 - IV C 105.66 -, BRS 22 Nr. 4).

    Je konkreter die Festlegungen eines Landesentwicklungsplans sind, umso schärfer sind die Raumverhältnisse im Umfeld in den Blick zu nehmen (vgl. insoweit BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2006 - 4 A 1001.04 -, juris Rdnr. 70; Hessischer VGH, Urteil vom 23. September 2015 - 4 C 358/14.N -, juris Rdnr. 42 ).

  • VG Kassel, 02.03.2016 - 1 K 602/13

    Errichtung und Betrieb einer Windkraftanlage im Biosphärenreservat Rhön;

    Der Hess. VGH hat in seinem Urteil vom 23. September 2015 - 4 C 358/14.N - entschieden, dass mit der Abstandsfestlegung nicht gegen das raumordnerische Abwägungsgebot verstoßen werde und auch im Übrigen keine rechtlichen Bedenken gegen die Festlegung eines Mindestabstandes von 1.000 im Landesentwicklungsplan bestünden.

    Außerdem ist an die Zielfestlegung des Landesentwicklungsplans der nachfolgende Regionalplan gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 ROG gebunden (vgl. Hess. VGH, Urteile vom 23. September 2015 - 4 C 358/14.N -, Rn. 32, juris, vom 25. September 2006 - 9 N 844/06 -, NVwZ-RR 2007, 298).

    Die sogenannte Konzentrationszonenplanung kann danach auch über Zielfestlegungen im Landesentwicklungsplan oder durch ein Zusammenspiel von Landes- und Regionalplanung derart erfolgen, dass die Landesplanung der Regionalplanung Vorgaben macht, die bei der Konzentrationszonenplanung auf Regionalplanebene zu beachten sind (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 23. September 2015 - 4 C 358/14.N -, Rn. 38, juris).

  • VGH Baden-Württemberg, 10.02.2016 - 8 S 1477/15

    Regionalplan Stuttgart - Geltendmachung von Mängeln im Abwägungsvorgang -

    Je konkreter die Festlegungen eines Regionalplans sind, umso schärfer sind die Raumverhältnisse im Umfeld und die möglichen konkreten Auswirkungen der Planung in den Blick zu nehmen (Hessischer VGH, Urteil vom 23.09.2015 - 4 C 358/14.N -juris).
  • VG Darmstadt, 22.12.2015 - 7 K 1452/13

    Entscheidungsvorbehalt im bergrechtlichen Planfeststellungsbeschluss

    Innerhalb des beschriebenen Rahmens ist das Vorziehen oder Zurücksetzen bestimmter Belange kein nachvollziehbarer Vorgang der Abwägung, sondern eine geradezu elementare planerische Entscheidung, die zum Ausdruck bringt, in welcher Weise sich die Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Landesgebiets nach Auffassung des Trägers der Raumordnung vollziehen soll (vgl. Hess. VGH, Beschl. v. 05.02.2010 - 11 C 2691/07.N u. a. -NVwZ 2010, 661 Leitsatz und Beschl. v. 23.09.2015 - 4 C 358/14.N - ZNER 2015, 580, jeweils unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur gemeindlichen Bauleitplanung im Urt. v. 12.12.1969 - IV C 105/66 - BRS 22 Nr. 4).
  • VG Kassel, 02.03.2016 - 1 K 1122/13

    Errichtung und Betrieb einer Windkraftanlage im Biosphärenreservat Rhön;

    Außerdem ist an die Zielfestlegung des Landesentwicklungsplans der nachfolgende Regionalplan gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 ROG gebunden (vgl. Hess. VGH, Urteile vom 23. September 2015 - 4 C 358/14.N -, Rn. 32, juris, vom 25. September 2006 - 9 N 844/06 -, NVwZ-RR 2007, 298).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 18.08.2020 - 3 K 66/17

    Normenkontrolle gegen Festsetzungen im Landesraumentwicklungsprogramm

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 08.06.2022 - 3 K 363/17

    Landesraumordnung- Standort für hafenaffine Unternehmen in der Nähe eines

  • VG Darmstadt, 27.09.2017 - 2 K 12/16

    Baurecht

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